Mittwoch, 16. September 2009

Öffentliche ePetition: Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen ePetitionen

Diese Petition wurde (noch) nicht beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht.

Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen?
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei Ablehnung der Veröffentlichung einer öffentlich gestellten Petition die Ablehnung genau und stichhaltig zu begründen ist.
Ebenso soll der Ablehnung ein Rechtsbehelf beigelegt werden.
Es soll für den Petenten die Möglichkeit geschaffen werden, die Petition bei Ablehnung entsprechend zu überarbeiten um eine Veröffentlichung zu ermöglichen.

Begründung:
Derzeit werden Petitionen, die nicht zur Veröffentlichung zugelassen werden pauschal mit der Begründung abgelehnt, die Petition würde gegen die Richtlinien des Verfahrens verstoßen.
Eine genau Begründung wird nicht angegeben - z.B. gegen welchen Punkt der Richtlinie verstoßen wird. Damit ist es zunächst nicht möglich, die Petition ggf. zu "heilen" um sie zur Veröffentlichung zu lassen zu können.

Auch telefonisch wird keine Auskunft erteilt, mit dem Hinweis, dass dies gegen die Verfahrensrichtlinien verstoßen würde.

Es ist nachvollziehbar, dass aus verschiedenen Gründen Petitionen im Gesamten abgelehnt werden, da gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Es ist nicht nachvollziehbar wenn eine Veröffentlichung pauschal und ohne Angabe stichhaltiger Gründe abgelehnt wird.
Es sollte die Möglichkeit geben, Gründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen ggf. auszuräumen.

Derzeit werden entsprechende schriftliche Anfragen an den Petitionsausschuss mit dem Hinweis beantwortet, dass der Ausschuss willkürlich entscheiden kann, ob eine Petition veröffentlicht wird oder nicht.

Das derzeitige Vorgehen erweckt den schalen Verdacht eine Zensur bestimmter Themen zu ermöglichen oder gar vor zu nehmen. Dies sollte unbedingt vermieden werden.

Des weiteren fordere ich die Regeln zu präzisieren und den Punkt 4 d) ersatzlos zu streichen.
"Regel 4 d) Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, insbesondere wenn der Petent bereits mit öffentlichen Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses präsent ist"

Dies ist offensichtlich kein sachliches Argument, das einer Petition entgegen steht.

Kommentar:
Ist die aktuelle Vorgehensweise der Bundesregierung Zensur von öffentlichen Petitionen?

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